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OVGNRW Entscheidung vom 2015-03-09

OVGNRW
Unbekannt
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In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ging es um die Zulassung einer Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, das die Eintragung ihres Grundstücks in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster bestätigte. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestanden und die Eintragung nicht unverhältnismäßig war, selbst wenn sie zu einem Wertverlust der Immobilie führen könnte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Kriterien für die Eintragung in das Kataster und die damit verbundenen Pflichten der Behörden klarstellt und die Rechte der Grundstückseigentümer in Bezug auf Altlasten behandelt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
  • 2"Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
  • 3"Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OVG NRW bezieht sich auf die Zulassung der Berufung im Verwaltungsrecht und wendet die Rechtsgrundsätze der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO an, die sich mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit eines Urteils sowie besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten befassen. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Grundstücke aufgrund von Verdachtsflächen im Altlastenkataster eingetragen werden und die betroffenen Eigentümer gegen diese Eintragungen vorgehen möchten. Praktisch führt die Entscheidung dazu, dass die Eintragung des Grundstücks in das Kataster rechtskräftig bleibt, was für die Kläger bedeutet, dass sie mit den Folgen der Verdachtsfläche, einschließlich möglicher Wertverluste, leben müssen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

„Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.“

Argumente:

  1. Bewertung als Verdachtsfläche:

    • Der Einwand der Kläger, die Bewertung ihres Grundstücks als Verdachtsfläche entfiele durch die vorgeschlagene Zwangsbelüftung der Kellerräume, greift nicht durch.
    • Diese Maßnahme hätte keine Auswirkungen auf den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung.
  2. Unzutreffende Behauptung:

    • Die Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Eintragung ihres Grundstücks in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster ermessensfehlerfrei erfolgt sei, ist unzutreffend (Seite 13 f. des Urteilsabdrucks).
  3. Prüfung durch den Beklagten:

    • Der Beklagte musste nicht prüfen, welche Möglichkeiten zur Verhinderung der abstrakten Gefahr der Aufkonzentration von Methan in den Kellerräumen bestehen, bevor er die Eintragung vornahm.
    • Die Eintragung dient nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Erfassung belasteter Flächen.
  4. Wertverlust der Immobilie:

    • Die Eintragung des Grundstücks in das Kataster ist nicht unverhältnismäßig, auch nicht wegen eines befürchteten Wertverlusts.
    • Der Wertverlust resultiert nicht aus der Eintragung, sondern aus dem Verdacht schädlicher Bodenveränderungen.
  5. Mitverursachung durch den Beklagten:

    • Der Vortrag der Kläger, der Beklagte sei als Mitverursacher der heutigen Situation zu betrachten, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Eintragung.
    • Die Tatsache, dass das Grundstück als Verdachtsfläche zu erfassen ist, bleibt unverändert.
  6. Folgenbeseitigungsanspruch:

    • Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs vorgenommen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
    • Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass ein solcher Anspruch neben dem geprüften Anspruch nach § 10 Abs. 4 Satz 2 LBodSchG NRW besteht.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

„Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Fragen der Verhältnismäßigkeit der Eintragung des Grundstücks der Kläger in das Altlasten- und Hinweisflächenkataster sowie des Bestehens des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen könnten.“

Schlussfolgerungen

  1. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
  3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
  4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Rechtlicher Hinweis

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