LGDU - : vom 2004-03-25
In der Entscheidung des Landgerichts Duisburg ging es um die Frage, ob der Beklagte für einen Einbruch in die von der Klägerin gemieteten Gewerberäume haftet, nachdem diese aufgrund eines mangelhaften Mauerwerks erleichtert wurde. Das Gericht entschied, dass der Beklagte für den entstandenen Schaden in Höhe von 856,41 EUR haftet, da die Mietsache bei Vertragsschluss einen anfänglichen Mangel aufwies, über den er die Klägerin nicht informierte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Haftung des Vermieters für Mängel an der Mietsache auch dann festlegt, wenn er selbst nicht von diesen Mängeln wusste, und somit die Rechte der Mieter bei Eigentumswechsel stärkt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klägerin erhält 856,41 EUR Schadensersatz wegen eines anfänglichen Mangels der Mieträume, der zu einem Einbruch führte.
- 2"Der Beklagte ist für den Mangel verantwortlich, da dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war.
- 3"Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 69 % dem Beklagten und zu 31 % der Klägerin auferlegt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGDU) vom 25. März 2004 wendet die Rechtsgrundsätze der Mängelhaftung gemäß § 536 a BGB an, insbesondere in Bezug auf anfängliche Mängel der Mietsache. Sie ist relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Mängeln, die bei Vertragsabschluss vorlagen und nicht offengelegt wurden, Schadensersatzansprüche gegen Vermieter geltend machen möchten. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Vermieter für Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume beeinträchtigen, auch dann haften, wenn sie von diesen Mängeln keine Kenntnis hatten, was die Haftungssituation im Mietrecht erheblich beeinflusst.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
Für Recht erkannt:
-
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Juni 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen, Az.: 33 C 1126 / 03, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen:
- Der Beklagte zu 69 %
- Die Klägerin zu 31 %
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Revision wird, soweit der Klage stattgegeben wurde, zugelassen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.237,37 EUR.
Sachverhalt
Mietverhältnis
- Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 22. Oktober 1997 von der Firma Gewerberäume.
- Der Beklagte trat durch Erwerb des Grundstücks in das Mietverhältnis ein.
Mangelhafte Mauer
-
Vor Abschluss des Mietvertrages war an der Rückseite des Gebäudes eine Tür- oder Fensteröffnung zugemauert worden:
- Ohne Verbund mit dem Restmauerwerk
- Unter Einsparung von Zement
- Mauer hatte die Dicke eines halben Ziegelsteins und war nicht so stark wie das übrige Mauerwerk.
-
Im Innenbereich war die Mauer mit einer dünnen Platte der Innenwand angeglichen und mit einem Teppich verklebt worden, sodass von innen die Zumauerung nicht zu erkennen war.
-
Bei Vertragsschluss wurde die Klägerin nicht auf diese ehemalige Öffnung hingewiesen.
Einbruch
- Die Klägerin betreibt in den angemieteten Räumen ein Elektrogeschäft und verkauft hochwertige Geräte.
- In der Nacht vom 29. Juni 2002 auf den 30. Juni 2002 brachen Einbrecher durch die ehemalige Öffnung ein und entwendeten Gegenstände im Wert von rund 50.000 EUR.
- Der Beklagte beteiligte sich nach einer Einigung mit der Klägerin zur Hälfte an den Kosten zur Wiederherstellung der Mauer mit 380,96 EUR.
Klage
- Die Klägerin macht die weitere Hälfte der ihr entstandenen Kosten geltend.
- Erstinstanzlich beantragte die Klägerin:
- Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.237,37 EUR nebst Zinsen.
- Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und behauptete, keine Kenntnis von der Schwachstelle gehabt zu haben.
Erstinstanzliches Urteil
- Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe.
- Die Klägerin legte Berufung ein und wiederholte ihr Vorbringen.
Entscheidung des Berufungsgerichts
Begründung
- Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
- Die Klägerin hat gemäß § 536 a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 856,41 EUR.
- Die Mieträume waren bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich des Mauerwerks mangelhaft:
- Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert.
Mangelhafte Beschaffenheit
- Die Klägerin durfte den von einem massiven Mauerwerk ausgehenden Sicherheitsstandard als vertraglich geschuldet voraussetzen.
- Tatsächlich war dieser jedoch nicht eingehalten, was zu einem Mangel der Mieträume führt.
- Der Beklagte haftet gemäß § 566 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden, da er als Grundstückserwerber in die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eintritt.
Schadenshöhe
- Der Klägerin ist durch den Einbruch ein Schaden in Höhe von 856,41 EUR entstanden.
- Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Abweisung weiterer Ansprüche
- Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von 380,96 EUR hat die Klägerin nicht.
- Die Klägerin ist an die vorgerichtliche Einigung gebunden und ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Revision
Die Revision ist gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen der zugesprochenen 856,41 EUR zuzulassen. Die Zulassung der Revision erscheint zur Fortbildung des Rechts für die Frage, inwieweit ein anfänglicher Mangel in Fällen der vorliegenden Art anzunehmen ist, geboten.
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