LGD - 23 U 64/07 vom 2011-04-12
In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12. April 2011, Az. 23 U 64/07) ging es um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen mehrere Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hatte und die Ansprüche zudem verjährt waren. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass sie die Anforderungen an die Aufklärungspflichten von Anlageberatern und die Verjährung von Ansprüchen im Kontext von Prospekthaftung präzisiert und verdeutlicht, dass Anleger sich auch auf die Informationen im Prospekt stützen müssen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung wurde abgewiesen.
- 2"Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.
- 3"Der Prospekt des Fonds wurde als nicht fehlerhaft angesehen, und die Beratung des Beraters war rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGD) vom 12. April 2011 (Az. 23 U 64/07) befasst sich mit der Abweisung von Schadensersatzansprüchen des Klägers aufgrund fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds. Die angewendeten Rechtsgrundsätze umfassen die Prospekthaftung sowie die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 214 BGB, wobei das Gericht feststellte, dass der Kläger bereits durch die erhaltenen Informationen über die wirtschaftliche Lage des Fonds und die Ausschüttungen Kenntnis von möglichen Ansprüchen hatte, was zur Verjährung führte. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Anleger gegen Anlageberater oder Fondsinitiatoren vorgehen wollen, da sie die Anforderungen an die Aufklärungspflichten und die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen verdeutlicht; praktisch bedeutet
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung sowie aus Prospekthaftung geltend in Bezug auf seine Beteiligung am geschlossenen Fonds aus dem Jahre 1995.
Einzelheiten zur Beteiligung
- Der Kläger, geboren am 09.03.1932, zeichnete am 31.05.1995 als Rentner über die Beklagte zu 1), vertreten durch den selbständigen Handelsvertreter B, Anteile an dem Fonds in Höhe von 15.000,00 DM.
- Der Berater stellte den Fonds anhand des Prospekts vor, der dem Kläger unstreitig übergeben wurde.
- Die Beklagte zu 1) war für die Vermittlung und den Mitvertrieb der Anlage verantwortlich.
- Die Beklagte zu 2) ist Kommandist, Initiator und Prospektherausgeber, verantwortlich für die Vermittlung und Bearbeitung der Finanzierungsmittel.
- Die Beklagte zu 3) ist Kommandist und verantwortlich für das Fonds-Management.
Fondsdetails
- Gegenstand der Fondsgesellschaft: Erwerb von Grundstücken in Berlin zur Errichtung eines Bürohauses und eines Warenhauses.
- Barausschüttungen:
- 1996 bis 2002: 5 %
- 2003 bis 2006: 5,3 %
- 2007 bis 2008: 5,5 %
- Bis 2015: bis zu 9 %
Ausschüttungen
- Der Kläger erhielt von 1996 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.760,20 EUR.
- Der Kläger begehrt als Schadensersatz den verbliebenen Saldo von 5.292,65 EUR.
Vorbringen des Klägers
Der Kläger trägt vor, dass:
- Zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Anlageberatervertrag zustande gekommen sei.
- Der Berater ihn nicht über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt habe.
- Er und seine Ehefrau die Anlage sicher und gewinnbringend für die Altersvorsorge anlegen wollten.
- Der Berater die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht erläutert habe.
Prospektfehler
Der Kläger macht folgende Punkte geltend:
- Fungibilität: Der Prospekt stellt nicht klar dar, dass eine jederzeitige Veräußerbarkeit der Beteiligung nicht sichergestellt ist.
- Verlustrisiko: Es fehlt an einem Hinweis auf das bestehende Verlustrisiko bezüglich des Einlagebetrages.
- Kostentransparenz: Die Aufschlüsselung der Mittelverwendung ist unzulänglich.
- Widersprüchliche Angaben: Angaben zur Mittelverwendung sind widersprüchlich und irreführend.
- Haftungsrisiken: Der Prospekt klärt nicht ausreichend über die haftungsrechtlichen Risiken auf.
Vorbringen der Beklagten
Beklagte zu 1)
- Es sei kein Anlageberatungs-, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.
- Der Berater habe den Kläger sachgerecht beraten und keine fehlerhaften Angaben gemacht.
- Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Beklagte zu 2) und 3)
- Eine quasi-vertragliche Haftung sei nicht gegeben.
- Der Prospekt sei nicht fehlerhaft; alle erforderlichen Informationen seien enthalten.
- Die Beklagten erheben ebenfalls die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
I. Anspruch auf Schadensersatz
- Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.292,65 EUR steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.
- Es kann offenbleiben, ob ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag vorliegt.
- Eine Prospekthaftung der Beklagten zu 2) und 3) ist nicht gegeben, da die Beklagte zu 3) keine Prospektverantwortliche ist.
II. Verjährung
- Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind verjährt.
- Der Emissionsprospekt wurde 1995 herausgegeben; die Verjährungsfrist ist bereits abgelaufen.
III. Prospektfehler
- Der Prospekt genügt den Anforderungen der Rechtsprechung.
- Die Informationen über Fungibilität, Verlustrisiko und Kostentransparenz sind ausreichend.
- Der Kläger wurde über die Risiken der Anlage ausreichend informiert.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Schlussfolgerung
Die Klage wird abgewiesen, da die Ansprüche des Klägers nicht begründet sind und die Verjährung eingetreten ist.
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