LGKR Entscheidung vom 2002-03-21
In der Entscheidung des Landgerichts (LG) vom 21. März 2002 ging es um die Frage, ob die Klägerin Schadensersatz für einen Wasserschaden und eine defekte Heizungsanlage verlangen kann, die sie beim Kauf einer Eigentumswohnung entdeckte. Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nachweisen konnte, dass die Mängel bereits bei der Besichtigung sichtbar waren und der Verkäufer diese nicht arglistig verschwiegen hatte. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutend, da sie die Grenzen der Gewährleistung bei Immobilienkäufen und die Beweislast für arglistiges Verhalten klärt. Die Klägerin muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.
- 2"Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- 3"Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (LGKR) befasst sich mit der Anwendung von Gewährleistungs- und Beweislastgrundsätzen im Kaufrecht, insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer Schadensersatz aufgrund von Mängeln an einer Immobilie verlangen, insbesondere wenn ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart wurde. Praktisch bedeutet das Urteil, dass Käufer in solchen Fällen sorgfältig prüfen müssen, ob Mängel offensichtlich sind und ob sie Beweise für ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer vorlegen können, um Ansprüche durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
I. Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 10.11.2000 veräußerte Herr X X, der Anfang Februar 2001 verstorben ist und von dem Beklagten allein beerbt wurde, einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück X bis X in X, betreffend eine Eigentumswohnung inkl. Kellerräumen, an die Klägerin. In § 6 des notariellen Kaufvertrages heißt es:
"Der Verkäufer haftet auch nicht für offene oder versteckte Sachmängel, mit Ausnahme solcher versteckter Sachmängel, die dem Verkäufer bekannt sind und die er dem Käufer verschwiegen hat."
1. Wasserschaden im Keller
- Unstreitig ist, dass bereits im Jahre 2000 im Keller des Objektes ein erheblicher Wasserschaden eingetreten ist.
- Der gesamte Mauerwerk ist in einer Höhe von ca. 10 cm feucht, und der Putz bröckelt.
- Aus einem Protokoll einer Eigentümerversammlung vom 28.06.2000 ergibt sich, dass die Frage der Kellerabdichtung besprochen und beschlossen wurde, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Ursache des Wassereintritts feststellen soll.
2. Schadensersatzforderungen der Klägerin
Die Klägerin behauptet, Herr X habe den Wasserschaden im Keller arglistig verschwiegen. Darüber hinaus habe er verschwiegen, dass die Wärmepumpen-Heizungsanlage funktionsunfähig sei.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten für die Heizung sowie der Sanierungskosten für den Keller, die sie wie folgt beziffert:
- Kosten Reparatur Heizung: 5.118,70 DM
- Kellersanierungskosten: 39.536,47 DM
- Gesamt: 44.655,17 DM
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.255,27 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.04.2001 zu zahlen.
3. Einwendungen des Beklagten
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und behauptet:
- Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann sei bereits vor Vertragsunterzeichnung das Protokoll der Eigentümerversammlung, aus dem sich der Wasserschaden im Keller ergebe, übergeben worden.
- Der Wasserschaden im Keller sei bei der Besichtigung des Kellers vor Vertragsunterzeichnung deutlich sichtbar gewesen.
Betreffend die Heizungsanlage behauptet der Beklagte, diese sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht defekt gewesen.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Schadensersatzanspruch wegen Wasserschaden
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Erben des Verkäufers der Wohnung keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag schließt Ansprüche aus, es sei denn, der Verkäufer hat bekannte Sachmängel verschwiegen.
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies nicht bewiesen.
Beweisaufnahme
- Die Zeugin X hat bekundet, dass dem Ehemann der Klägerin anlässlich einer Besichtigung vor Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Unterlagenmappe übergeben wurde, die das Protokoll der Eigentümerversammlung enthielt.
- Der Zeuge X hat jedoch ausgesagt, dass ihm bei den Besichtigungen keine Unterlagen übergeben wurden.
"Ob die Übergabe der Unterlagen damit bewiesen ist und die Klägerin den Feuchtigkeitsschaden im Keller des Gebäudes kennen musste, kann aber dahinstehen."
Die Feuchtigkeitsschäden im Keller waren bereits bei den Besichtigungen durch den Ehemann der Klägerin erkennbar.
- Die Zeugin X hat bestätigt, dass die Wasserschäden im Keller, insbesondere beim Abgang der Kellertreppe, sichtbar waren.
- Auch der Zeuge X hat bestätigt, dass die Feuchtigkeitsschäden im Keller deutlich sichtbar waren.
2. Schadensersatzanspruch wegen defekter Heizung
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten defekten Heizung.
- Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Verkäufer bei Vertragsunterzeichnung bekannt war, dass die Heizung defekt war.
- Die vorgelegte Rechnung der Firma X vom 11.10.2000 sowie die Bestätigung der Firma X vom 08.02.2002 belegen, dass die Heizungsanlage Ende September 2000 gewartet und repariert wurde.
"Es ist daher nicht bewiesen, dass dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt war, dass die Heizung nicht ordnungsgemäß funktionierte."
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91; 709; 108 ZPO.
IV. Streitwert
Der Streitwert beträgt 45.255,27 DM (23.138,65 €).
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