OLGD - 6 O 370/95 vom 2002-07-16
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Prozesses aufkommen muss, in dem die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln an einer Immobilie verklagt wurden. Das Gericht entschied, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hatten, indem sie die Käuferin nicht über die bestehende Feuchtigkeit im Souterrain informierten, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Versicherer nicht für Schäden aufkommen müssen, die durch vorsätzliches Fehlverhalten ihrer Versicherten verursacht wurden.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, da sie und ihr Ehemann den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
- 2"Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 5.919,83 Euro nebst Zinsen zu zahlen, da die Klägerin bereits erhaltene Leistungen zurückzahlen muss.
- 3"Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Käuferin nicht über die bestehende Feuchtigkeitsproblematik im Souterrain informiert haben.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die Anwendung der Grundsätze zur Leistungsfreiheit von Rechtsschutzversicherungen bei vorsätzlicher und rechtswidriger Herbeiführung eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Abs. 2 a ARB 75. Sie ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Versicherungsnehmer arglistig Mängel verschweigen und dadurch einen Rechtsstreit verursachen, für dessen Kosten sie dann Deckungsschutz beanspruchen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass die Klägerin keine weiteren Kosten von der Versicherung erstattet bekommt und zudem zur Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen verurteilt wird, was die finanziellen Risiken für Versicherungsnehmer in ähnlichen Situationen erhöht.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.919,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab 27. Juli 2001 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung (ARB 75 - Fassung 84 - GA 56).
Hintergrund
- Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert; ihr geschiedener Ehemann war mitversichert.
- Die Klägerin beansprucht die Übernahme weiterer Kosten, die ihr und ihrem Mann durch den Prozess 6 O 370/95 LG Düsseldorf = 9 U 158/99 OLG Düsseldorf erwachsen sind.
- In diesem Verfahren wurden die Klägerin und ihr Ehemann auf Schadenersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln haftbar gemacht.
Kauf und Mängel
- Die Klägerin und ihr Ehemann hatten von der Versicherungsnehmerin und ihrem Ehemann in notarieller Urkunde vom 11.08.1994 deren Doppelhaushälfte gekauft.
- Das Haus, das die Eheleute 1987 ersteigert und selbst bewohnt hatten, wies im Souterrain Feuchtigkeit auf, die auf kapillar aufsteigende Nässe zurückging.
- Eine Sanierung durch Einbringen einer Sperrschicht ins Mauerwerk erwies sich als zu aufwendig, weshalb ein Spezialputz aufgebracht wurde, um die Feuchtigkeit verdampfen zu lassen.
Deckungsschutz und Prozessverlauf
- Die Beklagte erteilte der Klägerin zur Verteidigung gegen die Schadenersatzklage Deckungsschutz, jedoch unter dem Vorbehalt des Einwands der Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher und rechtswidriger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 4 Abs. 2 a ARB 75).
- Die Klägerin verlangt weitere Kostenerstattungen, da die Beklagte auf den Vorbehalt ihrer Deckungszusage zurückkam und weitere Zahlungen verweigerte.
Klageanträge
-
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.372,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 2000 zu zahlen.
- Die Widerklage abzuweisen.
-
Die Beklagte beantragt:
- Die Klage abzuweisen.
- Widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.578,19 DM nebst 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
1. Rechtswidriges Verhalten der Klägerin
- Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherung rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt, indem sie die Käuferin W... nicht auf die Feuchtigkeit in den Wänden des Souterrains hingewiesen und den Mangel arglistig verschwiegen haben.
- Daraus folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 4 (2) a ARB 75).
2. Mangelhaftigkeit des Grundstücks
- Das verkaufte Hausgrundstück war mangelhaft, da trotz der im Jahre 1990 vorgenommenen Arbeiten weiterhin Feuchtigkeit eindrang.
- Der spezielle Putz stellte eine Behelfslösung dar, die nur bei ausreichendem Lüften wirksam war.
3. Offenbarung des Mangels
- Es steht fest, dass der Käuferin W... dieser Mangel vor Kaufabschluss nicht offenbart wurde.
- Die Einschätzung des Gerichts im Vorprozess wird als stichhaltig erachtet.
4. Glaubwürdigkeit der Aussagen
- Die Aussagen der Zeugin W... und des Ehemanns der Klägerin wurden im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt.
- Es wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin die Käuferin über die Feuchtigkeitsproblematik nicht ausreichend informierte.
5. Schlussfolgerung
- Da die Beklagte leistungsfrei ist, kann die auf Auszahlung weiterer Rechtsschutz-Versicherungsleistungen gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
- Die auf Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen gerichtete Widerklage ist begründet (§ 812 BGB).
6. Nebenentscheidungen
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 ZPO n.F.).
7. Streitwert
- Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 51.129,19 Euro (= 88.421,21 DM Klageforderung und Verurteilungsbetrag, 11.578,19 DM Widerklage).
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