OLGD Entscheidung vom 2004-03-25
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Klage der Kläger auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung und werkvertraglicher Gewährleistung nach dem Kauf eines Erbbaurechts, da das Dach des Objekts undicht war. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und gab der Anschlussberufung der Beklagten statt, wodurch die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass die Beklagte nicht für die Mängel des Daches haftete, da die Kläger im Kaufvertrag auf Gewährleistung verzichtet hatten und die Beklagte lediglich eine Reparatur angekündigt, aber keine werkvertragliche Verpflichtung zur Mängelbeseitigung übernommen hatte.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen, während die Anschlussberufung der Beklagten teilweise erfolgreich war und die Klage insgesamt abgewiesen wurde.
- 2"Die Beklagte haftet für die Undichtigkeit des Daches nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht, da keine werkvertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges übernommen wurde.
- 3"Die Kläger können nur kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, da eine Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wendet grundlegende Rechtsprinzipien des Kaufrechts und Werkvertragsrechts an, insbesondere die Unterscheidung zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und werkvertraglichen Haftungen. Sie ist relevant für Fälle, in denen Käufer nach dem Erwerb von Immobilien oder Erbbaurechten Mängel geltend machen und sich dabei auf mündliche Zusicherungen oder Reparaturversprechen des Verkäufers stützen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Verkäufer in solchen Konstellationen nicht automatisch für Mängel haften, wenn sie im Kaufvertrag eine Gewährleistung ausgeschlossen haben und die Käufer sich auf die Durchführung von Reparaturen verlassen haben, ohne eine ausdrückliche Herstellungsverpflichtung zu vereinbaren.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das am 01. Oktober 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können durch Bankbürgschaft geleistet werden.
Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten nach dem Kauf eines Erbbaurechtes:
- Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung
- werkvertragliche Gewährleistung
- hilfsweise Kostenvorschuss
Hintergrund
- Die Beklagte war Inhaberin eines Erbbaurechtes an einem Grundstück in H..., das ihr Ehemann durch Notarurkunde vom 4. Januar 1999 übertragen hatte.
- Die Beklagte beabsichtigte, das Erbbaurecht zu veräußern. Seit Juni 1998 gab es Verhandlungen mit den Klägern.
- Das Objekt bestand u.a. aus einem Bürogebäude mit einem Flachdach, das undicht war, was den Klägern bekannt war.
- Der Ehemann der Beklagten erhielt am 15. Juni 1998 ein Angebot über 10.926,62 DM für die Reparatur des Daches.
- Mit notariellem Angebot vom 21. Oktober 1998 boten die Kläger der Beklagten den Kauf des Erbbaurechtes für 1,5 Mio. DM an, wobei die Gewährleistung ausgeschlossen sein sollte.
- Die Arbeiten am Dach wurden um die Jahreswende 1998/1999 ausgeführt.
- Nach Abschluss der Arbeiten änderten die Kläger ihr Kaufangebot mit Urkunde vom 29. Januar 1999, welches die Beklagte annahm.
- Mit Mietvertrag vom 25. Januar 1999 vermietete die Beklagte Räume an einen Mieter, wobei eine Sondervereinbarung zur Behebung des Wasserschadens bis zum 1. März 1999 getroffen wurde.
- Der Anwalt der Kläger machte am 26. Juni 1999 Gewährleistungsansprüche geltend.
Klage und Verteidigung
-
Die Kläger forderten:
- Kosten der Neueindeckung: 62.131,62 DM
- Renovierungskosten: 7.155,20 DM
- Erstattung von Mietminderung: 7.000,00 DM
- Erstattung des Mietausfalles: 18.690,00 DM
- Erstattung von Mietdifferenz: 11.270,00 DM
-
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und machte geltend, dass sie keine Sanierung versprochen habe.
Entscheidung des Landgerichts
- Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40.237,40 DM für die anteiligen Kosten des Pultdaches.
- Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB nicht vorlagen.
Berufung
- Die Kläger rügen Rechtsverletzungen und behaupten, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches lägen vor.
- Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Unbegründetheit der Berufung der Kläger
- Die Berufung der Kläger ist unbegründet.
- Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Materiell-rechtliche Beziehungen
- Die Ansprüche der Kläger können nicht gerechtfertigt werden.
- Die Beklagte haftet für die Undichtigkeit des Daches nach Kaufrecht, nicht nach Werkvertragsrecht.
- Eine Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen worden.
Werkvertragliche Verpflichtung
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich für die Dichtigkeit des Daches verpflichtet hat.
- Die Beklagte hat lediglich erklärt, das Dach ausbessern zu lassen, ohne eine werkvertragliche Verpflichtung zu übernehmen.
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche
- Die Kläger können nur kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind.
- Eine Zusicherung der Beklagten für den Bestand der betreffenden Eigenschaft ist nicht dargetan.
Arglisthaftung
- Die Voraussetzungen einer Arglisthaftung gemäß § 463 Satz 2 BGB liegen nicht vor.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte oder ihr Ehemann arglistig gehandelt haben.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Revision
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: 55.146,47 EUR
- Für die Berufung der Kläger: 34.527,40 EUR
- Für die Berufung der Beklagten: 20.619,07 EUR
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