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OLGD - 7 O 68/14 vom 2015-09-24

OLGD
7 O 68/14
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In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. September 2015 ging es um die Anfechtung von Zahlungen, die ein insolventer Schuldner an die Beklagte geleistet hatte. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin, die als Insolvenzverwalterin Ansprüche geltend gemacht hatte, zurück und stellte fest, dass die Klägerin durch den Abschluss eines Kaufvertrags mit der Beklagten konkludent auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hatte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Anfechtungsmöglichkeiten im Insolvenzrecht verdeutlicht und aufzeigt, wie Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner gewahrt werden kann, wenn dieser auf die Erfüllung eines Vertrages vertraut.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen.
  • 2"Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  • 3"Die Anfechtung der Zahlungen des Schuldners wurde als unzulässig angesehen, da die Klägerin durch den Abschluss des Kaufvertrages konkludent auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf befasst sich mit der Anfechtung von Zahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf Anfechtungsrechte vorliegt. Die Rechtsgrundsätze des § 130 und § 133 InsO wurden angewendet, um zu klären, dass die Klägerin durch den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten konkludent auf ihre Anfechtungsansprüche verzichtet hat, da die Beklagte auf die bisherigen Zahlungen des Schuldners vertrauen durfte. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens Verträge abschließen und dabei möglicherweise Anfechtungsrechte verletzen, was erhebliche Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung und die Handhabung von Insolvenzforderungen hat.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
  3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

I. Sachverhalt

Die Klägerin macht als Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. (Schuldner) Ansprüche im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung geltend. Der Schuldner, Betreiber eines Reiseunternehmens, hatte im April 2006 einen „Mietkaufvertrag“ über zwei Reisebusse mit der Beklagten geschlossen.

Zahlungen und Anfechtung

  1. Der Schuldner zahlte im Zeitraum vom 12.05.2010 bis 18.08.2010 insgesamt 59.954,22 EUR, die nun angefochten werden.
  2. Vor diesen Zahlungen kam es seit Juli 2009 zu Rückbuchungen der von der Beklagten eingezogenen Gelder.
  3. Die Beklagte kündigte den Vertrag fristlos und forderte die Herausgabe der „Leasingobjekte“.
  4. Am 24.09.2010 stellte eine Krankenkasse Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  5. Die Klägerin wurde am 14.10.2010 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Kaufvertrag und Aussonderungsrechte

  • Am 05.10.2010 erteilte die Beklagte dem Schuldner eine korrigierte Forderungsberechnung.
  • Am 02.11.2010 machte die Beklagte Aussonderungsrechte an den Bussen geltend.
  • Die Klägerin bat am 01.12.2010 um Mitteilung der Ablösewerte.
  • Der Kaufpreis von 101.480,09 EUR wurde am 11.01.2011 gezahlt.

Anfechtungserklärung

  • Am 27.11.2013 erklärte die Klägerin die Anfechtung der Zahlungen, da diese in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgt seien.
  • Die Beklagte hatte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, da es Rückbuchungen und Zahlungserinnerungen gab.

II. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wies die Klage ab und führte aus:

  1. Einheitlicher Rechtsvorgang: Die Anfechtung scheide aus, da die Zahlungen und der Kaufvertrag als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten seien.
  2. Treu und Glauben: Die Anfechtung sei treuwidrig, da die Beklagte auf den Inhalt des Kaufvertrages vertrauen durfte.

III. Berufung der Klägerin

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und macht geltend:

  1. Rechtsfehler des Landgerichts: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Anfechtung ausgeschlossen sei, weil sie sich auf eine Rechtshandlung beziehe, die sie selbst vorgenommen habe.
  2. Einheitlichkeit der Verträge: Die Zahlungen des Schuldners und der Kaufvertrag seien nicht als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten.

IV. Entscheidung des Senats

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg:

  1. Anfechtbarkeit der Zahlungen: Die Zahlungen sind nicht anfechtbar, da die Klägerin konkludent auf die Anfechtung verzichtet hat.
  2. Treuwidrigkeit der Anfechtung: Die Geltendmachung der Anfechtung wäre auch treuwidrig.

Anfechtungsvoraussetzungen

  • Die Zahlungen des Schuldners führten zu einer Gläubigerbenachteiligung.
  • Der Schuldner handelte mit Benachteiligungsvorsatz, was der Beklagten bekannt war.

Verzicht auf Anfechtungsrecht

  • Der Kaufvertrag impliziert einen stillschweigenden Verzicht auf das Anfechtungsrecht.
  • Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Anfechtbarkeit nicht bekannt war.

V. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

VI. Streitwert

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 60.195,90 EUR.

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Rechtlicher Hinweis

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