OLGD Entscheidung vom 2016-10-07
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um die Frage, ob die Beklagte aufgrund einer angeblichen arglistigen Täuschung durch den Kläger zur Anfechtung eines Mietvertrages berechtigt war, für den sie eine Maklercourtage zahlen sollte. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte, dass ein wirksamer Maklervertrag vorlag und keine Aufklärungspflicht des Klägers über die frühere Nutzung der Immobilie als Bordell bestand. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Aufklärungspflichten bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien und die Eigenverantwortung der Mieter zur Informationsbeschaffung betont.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen, jedoch wurden die Gerichtskosten des Versäumnisurteils reduziert.
- 2"Der Kläger hat Anspruch auf Maklercourtage in Höhe von 5.902,40 € für die Vermittlung eines Mietvertrages über ein Gewerbeobjekt, das zuvor als Bordell genutzt wurde.
- 3"Die Beklagte konnte ihre Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht erfolgreich geltend machen, da keine Aufklärungspflicht des Klägers über die frühere Nutzung des Objekts bestand.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt die Rechtsgrundsätze bezüglich der Aufklärungspflichten im Mietrecht, insbesondere im Hinblick auf die frühere Nutzung von Gewerbeimmobilien. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter eine Anfechtung des Mietvertrags aufgrund angeblicher arglistiger Täuschung geltend machen, insbesondere wenn es um die Offenlegung der früheren Nutzung eines Objekts geht. Praktisch bedeutet dies, dass Mieter in ähnlichen Situationen eine eigene Verantwortung für die Informationsbeschaffung tragen und Vermieter nicht verpflichtet sind, über frühere Nutzungen zu informieren, sofern keine speziellen Umstände vorliegen, die eine Aufklärungspflicht begründen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Versäumnisurteil vom 20.03.2015 entstandenen Gerichtskosten niedergeschlagen werden.
- Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
- Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I. Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage für die Vermittlung des auf die Dauer von 5 Jahren ab dem 01.12.2014 geschlossenen Mietvertrages vom 10.10.2014 über ein „Loft-Atelier“ in der W S/D in Anspruch.
1. Hintergrund
- Die Beklagte meldete sich im August 2014 auf eine Internetanzeige des Klägers bei „I“.
- Das Mietobjekt wurde nie in Benutzung genommen.
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die frühere Nutzung als Bordell nicht offenbart wurde.
- Diese Anfechtung wurde am 25.08.2015 gegenüber der Vermieterin wiederholt.
2. Behauptungen der Parteien
-
Kläger:
- Die Internetanzeige entsprach dem als Anlage K1 überreichten Ausdruck.
- Ein Exposé wurde übergeben, und es wurde über die Provision gesprochen.
- Bei der ersten Besichtigung wurde die frühere Nutzung als Bordell erwähnt.
-
Beklagte:
- In der Anzeige stand nur ein Hinweis auf „Provision“, nicht auf „Provision für Mieter“.
- Der Bordellbetrieb wurde erst im Juli 2014 aufgegeben.
3. Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 5.902,40 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten von 480,20 € nebst Zinsen.
Begründung
- Ein Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB sei zustande gekommen.
- Die Beklagte sei nicht arglistig getäuscht worden, da keine Aufklärungspflicht bestand.
- Die Beklagte hätte sich selbstständig über die frühere Nutzung informieren müssen.
II. Berufung der Beklagten
Die Beklagte erhebt Berufung und strebt eine Abweisung der Klage an.
1. Rügen der Beklagten
- Das Landgericht hätte das Versäumnisurteil nicht erlassen dürfen, da die Beklagte ihre Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig angezeigt hatte.
- Die Beklagte beanstandet die Nichtberücksichtigung der Anfechtung vom 25.08.2015.
- Es habe eine Aufklärungspflicht des Vermieters bestanden.
2. Anträge
- Beklagte: Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.
- Kläger: Zurückweisung der Berufung.
III. Entscheidung des Berufungsgerichts
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Versäumnisurteil
- Die Beklagte rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils nicht vorlagen.
- Das Versäumnisurteil ist jedoch nicht in gesetzlicher Weise ergangen, was zur Folge hat, dass die dadurch veranlassten Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind.
2. Maklerlohnanspruch
- Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch auf Maklerlohn von 5.902,40 € gemäß § 652 BGB zuerkannt.
- Die Beklagte hat die Anfechtung des Mietvertrages nicht wirksam erklärt.
3. Aufklärungspflicht
- Eine Täuschung kann nur durch Verschweigen in Betracht kommen, jedoch bestand keine Aufklärungspflicht.
- Vor Abschluss eines Mietvertrages obliegt es beiden Parteien, sich eigenständig zu informieren.
4. Schlussfolgerung
- Der Maklerprovisionsanspruch ist nicht nach § 654 BGB ausgeschlossen.
- Der Kläger hat keine Treuepflichtverletzung begangen.
IV. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
V. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.
VI. Revision
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
VII. Streitwert
Streitwert II. Instanz: 5.902,40 €
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