OLGHAM - 23 BRAGO 15/10 vom 1999-06-02
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die außergerichtlichen Kosten eines Klägers für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags übernehmen muss. Das Gericht entschied, dass die Beklagte den Kläger von Kosten in Höhe von 1.899,88 DM freizustellen hat, da diese Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beim Vergleich angemessen waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Versicherer nicht für alle Kosten aufkommen müssen, insbesondere wenn eine gütliche Einigung erzielt wurde, die nicht im Verhältnis zu den ursprünglichen Ansprüchen steht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.899,88 DM freizustellen.
- 2"Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, da die Kostenübernahme durch die Beklagte gemäß § 2 (3) a) ARB 75 eingeschränkt ist.
- 3"Die Kosten des ersten Rechtszuges wurden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf die Kostentragungspflicht einer Rechtsschutzversicherung im Kontext eines Kaufvertrags und dessen Rückabwicklung. Hierbei wurde der Grundsatz angewendet, dass die Versicherung nur für Kosten aufkommt, die im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen stehen, gemäß § 2 Abs. 3 a) ARB 75. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Versicherte im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichen oder Einigungen Kosten geltend machen möchten, die nicht im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Obsiegen stehen, was praktische Auswirkungen auf die Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen hat.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten des Tätigwerdens der Rechtsanwälte Dr. N, N2 und Partner im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten I und I2, T-Straße, ####1 C, in Höhe von insgesamt 1.899,88 DM freizustellen.
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Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt.
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Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1. Tatbestand und Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
- Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu den Bedingungen ARB 75 abgeschlossen.
- Er begehrt die Freistellung von außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsanwälte Dr. N, N2 und Partner im Rahmen der Kaufvertragsangelegenheit L/I entstanden sind.
Kaufvertrag
- Der Kläger erwarb am 22.08.1997 durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück in der T-Str. in C zu einem Kaufpreis von 368.000 DM.
- Es handelte sich um ein Hinterliegergrundstück, dessen Zugang nicht im Eigentum der Verkäufer stand.
- Die Benutzung des Weges war im Grundbuch nicht abgesichert, was erst nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wurde.
- Der Kläger strebte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an.
Kommunikation mit der Beklagten
- Am 12.12.1997 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Deckungszusage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
- Am 19.12.1997 forderte RA N2 die Eheleute I auf, ein Wegerecht zu bewilligen oder eine Vereinbarung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu unterzeichnen.
- Der Kaufvertrag wurde vor Ablauf der gesetzten Frist aufgehoben, und es wurden weitere Vereinbarungen getroffen.
Kosten und Klage
- Die Rechtsanwälte berechneten dem Kläger am 20.01.1998 Anwaltsgebühren in Höhe von 12.359,17 DM.
- Die Beklagte lehnte die Begleichung dieser Kostenrechnung ab.
- Der Kläger verlangte mit der Klage die Zahlung von 12.359,17 DM, hilfsweise die Freistellung von den außergerichtlichen Kosten.
II. Entscheidung des Landgerichts
- Das Landgericht verurteilte die Beklagte, den Kläger wegen eines Teilbetrages in Höhe von 1.101,88 DM freizustellen und wies die Klage im Übrigen ab.
- Es stellte fest, dass ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten nur in Höhe von 8 % bestehe, da der Kläger zu 92 % durchgedrungen sei.
III. Berufung des Klägers
- Die Berufung des Klägers, der eine Freistellung von weiteren 11.250,29 DM verlangte, war nur teilweise begründet.
- Die Beklagte war grundsätzlich verpflichtet, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte freizustellen, jedoch unterlag diese Pflicht der Einschränkung des § 2 (3) a) ARB 75.
Kostenübernahme
- Der Versicherer trägt nicht die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen.
- Diese Regelung gilt auch für außergerichtliche Vergleiche.
Aufhebungsvertrag
- Im Aufhebungsvertrag vom 23.12.1997 wurde festgelegt, dass alle Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis geregelt sind und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
- Der Kläger hat somit seine außergerichtlichen Anwaltskosten "übernommen".
IV. Berechnung der Kosten
- Die außergerichtlichen Kosten der Anwälte sind nach einem Gegenstandswert von 167.666,66 DM zu berechnen.
- Die Berechnung ergibt eine Gesamtsumme von 9.047,05 DM.
- Die Beklagte hat 21 % dieser Kosten zu tragen, was 1.899,88 DM entspricht.
V. Schlussfolgerung
- Die Klage ist nur insoweit begründet, als die Beklagte den Kläger von den ihm in Rechnung gestellten Kosten der Rechtsanwälte freizustellen hat.
- Die Entscheidung des Landgerichts war entsprechend teilweise abzuändern.
Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
- Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000 DM.
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