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OLGHAM - 1 O 795/02 vom 2004-05-27

OLGHAM
1 O 795/02
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In der Entscheidung des OLG Hamm vom 27. Mai 2004 ging es um die Frage, ob die Kläger ihre Willenserklärungen zu einem Darlehensvertrag wirksam widerrufen konnten, nachdem sie sich in einer Haustürsituation befunden hatten. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und stellte fest, dass kein wirksamer Widerruf vorlag, da die Kläger nicht ausreichend nachweisen konnten, dass sie durch die Gespräche mit dem Vermittler in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an einen Widerruf in Haustürgeschäften präzisiert und die Trennung zwischen Kauf- und Kreditverträgen bei Immobilienfinanzierungen bekräftigt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
  • 2"Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • 3"Ein wirksamer Widerruf der Willenserklärungen der Kläger bezüglich des Darlehensvertrags wurde nicht festgestellt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG a.F.) und die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Widerruf von Darlehensverträgen. Die Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Verbraucher behaupten, sie seien in einer überrumpelnden Situation zur Abgabe von Willenserklärungen motiviert worden, und betrifft die Zurechnung des Verhaltens von Vermittlern an die finanzierende Bank. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Verbraucher in ähnlichen Situationen, die einen längeren Zeitraum zwischen Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss aufweisen, weniger Chancen haben, sich auf einen Widerruf zu berufen, da die Gerichte eine Überrumpelung nicht mehr als gegeben ansehen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Die Berufung der Kläger gegen das am 09.10.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteivortrags wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 09.10.2003 (Bl. 192 ff. GA).

Die Kläger tragen zweitinstanzlich vor:

  1. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie erstmalig Ende Februar/Anfang März 2001 vom Vermittler G in ihrer Wohnung aufgesucht wurden.
  2. G habe sich zur „Vorbereitung der Finanzierung“ Einkommensnachweise und weitere Dokumente aushändigen lassen.
  3. Sie seien zur Abgabe ihrer Willenserklärungen in einer Haustürsituation motiviert worden.
  4. Die Vertragsverhandlungen hätten sich bis zum 26.06.2001 hingezogen, was die Fortwirkung nicht in Frage stelle.
  5. Der fehlende Kontakt zwischen den Parteien vor dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.2001 indiziere die Zurechenbarkeit des Verhaltens der Kreditvermittler.

Die Kläger regen an:

  • Die Vorlage näher beschriebener Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof.
  • Hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zu dessen Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (1 O 795/02, Rechtssache C-350/03).

II. Anträge der Parteien

Kläger

Die Kläger beantragen:

  1. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars N vom 27. Juni 2001 für unzulässig zu erklären.
  2. Festzustellen, dass die Kläger die Darlehensverträge vom 26. Juni 2001 wirksam nach § 1 HWiG a.F. widerrufen haben.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, an sie die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde herauszugeben sowie einen Betrag in Höhe von 1.472,90 € zzgl. Zinsen zu zahlen.
  4. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.789,81 € zzgl. Zinsen zu zahlen und sie von allen weiteren Darlehensverpflichtungen freizustellen.

Beklagte

Die Beklagte beantragt:

  • Die Berufung zurückzuweisen.

III. Begründung der Entscheidung

  1. Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt.

  2. Kein Erfolg in der Sache:

    • Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 27.06.2001 ist nicht unzulässig.
    • Ein wirksamer Widerruf der Willenserklärungen der Kläger ist nicht gegeben.
    • Die Kläger wurden durch die mündlichen Verhandlungen in ihrer Privatwohnung nicht zur Abgabe ihrer Willenserklärungen bestimmt.
    • Der Zeitraum zwischen der ersten Kontaktaufnahme und dem Abschluss des Darlehensvertrages war zu lang, um von einer Überrumpelung auszugehen.
  3. Zurechnung des Verhaltens der Vermittler:

    • Das Verhalten der Vermittler ist der Beklagten nicht zuzurechnen.
    • Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB liegen nicht vor.
  4. Widerruf und Rückzahlung:

    • Selbst aus einem wirksamen Widerruf könnten die Kläger keine Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung ableiten.
    • Der Widerruf des Kreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht.
  5. Schadensersatzansprüche:

    • Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten zu.
  6. Kostenentscheidung:

    • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
    • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  7. Revision:

    • Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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