OLGHAM Entscheidung vom 2013-10-24
In der Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Oktober 2013 ging es um die Schadensersatzansprüche einer Klägerin, deren Gebäude durch Straßenbauarbeiten der Beklagten möglicherweise beschädigt wurde. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Landgericht, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Risse in ihrem Gebäude ausschließlich durch die Bauarbeiten verursacht wurden. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt in der Feststellung, dass auch bei möglichen Mitursachen wie Baumängeln eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist, wenn die Klägerin selbst einen erheblichen Verursachungsbeitrag zu den Schäden geleistet hat.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde zurückgewiesen.
- 2"Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Risse in ihrem Gebäude ausschließlich durch die Straßenbauarbeiten verursacht wurden.
- 3"Das Gericht stellte fest, dass die Schäden auch auf bestehende Baumängel der Klägerin zurückzuführen sind, was eine Mitverantwortung begründet.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf die Abweisung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund von Rissschäden an ihrem Gebäude, die sie durch Straßenbauarbeiten verursacht sah. Die rechtlichen Grundsätze, die hier zur Anwendung kamen, umfassen die Beweislast für die Kausalität zwischen den Bauarbeiten und den Schäden sowie die Berücksichtigung von Mitverursachung und Baumängeln gemäß §§ 823, 831 und 906 BGB. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Anwohner Schadensersatzansprüche gegen Bauunternehmen geltend machen, da sie verdeutlicht, dass eine Mitverursachung durch bestehende Baumängel die Haftung des Bauunternehmens ausschließen oder mindern kann, was in der Praxis zu einer erhöhten Beweislast für die Geschädigten führt.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe (§ 540 Abs. 1 ZPO)
I. Sachverhalt
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Eigentum der Klägerin:
- Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes L-Weg in C, einem teilunterkellerten Einfamilienhaus, das in den 1930er-Jahren errichtet und in den 1960er-Jahren um einen Anbau erweitert wurde.
- Im Jahr 2006 erfolgte eine Sanierung, die unter anderem einen Fassadenanstrich umfasste.
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Straßenbauarbeiten:
- Von Mitte Oktober 2007 bis April 2008 führte die Streithelferin im Auftrag der Beklagten Straßenbauarbeiten im L-Weg durch, einschließlich Bodenaustausch und der Anlage eines neuen Geh-/Radwegs.
- Vor den Arbeiten wurde ein Bodengutachten der Fa. F GmbH eingeholt.
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Schaden und Ansprüche:
- 2009 stellten Anwohner, einschließlich der Klägerin, Rissbildungen an ihren Häusern fest und machten Schadensersatzansprüche geltend.
- Die Klägerin berichtete von Rissen an ihrem Gebäude, insbesondere an der Außenwand zur Straße und im Keller.
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Gutachten:
- Ein geotechnisches Gutachten des Erdlabors Dr. L kam zu dem Schluss, dass die Rissschäden durch die Straßenbauarbeiten verursacht wurden.
II. Klageanträge der Klägerin
- Die Klägerin beantragt:
- Zahlung: Die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.433,70 € nebst Zinsen zu zahlen.
- Feststellung: Die Beklagte ist verpflichtet, jeden zukünftigen Schaden als Folge der Straßenbauarbeiten zu ersetzen.
III. Verteidigung der Beklagten
- Die Beklagte und die Streithelferin beantragen die Abweisung der Klage und bestreiten die Ursächlichkeit der Straßenbauarbeiten für die Risse.
IV. Entscheidung des Landgerichts
- Beweisaufnahme:
- Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten eingeholt und die Klage abgewiesen.
- Rechtliche Würdigung:
- Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist weder nach nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) begründet.
- Die Klägerin ist beweispflichtig für die Ursächlichkeit der Schäden.
V. Berufung der Klägerin
-
Argumentation:
- Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung und argumentiert, dass Baumängel nicht automatisch eine Haftung ausschließen.
- Sie führt an, dass die Erschütterungsarbeiten nicht hinweggedacht werden können und dass ein Zurechnungszusammenhang auch bei Mitursachen gegeben sein kann.
-
Anscheinsbeweis:
- Die Klägerin argumentiert, dass ein Anscheinsbeweis zugunsten ihrer Ansprüche greife.
VI. Entscheidung des Berufungsgerichts
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Unbegründetheit der Berufung:
- Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet erachtet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
-
Haftungsausschluss:
- Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung scheidet aus, da keine fehlerhafte Planung oder Ausführung der Arbeiten nachgewiesen werden konnte.
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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch:
- Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Risse ausschließlich durch die Straßenbauarbeiten verursacht wurden.
VII. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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