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OLGHAM - 11 F 57/13 vom 2016-06-17

OLGHAM
11 F 57/13
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In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Anfechtung eines gerichtlichen Teilvergleichs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, bei dem die Antragstellerin aufgrund arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner einen zu niedrigen Zugewinnausgleich akzeptiert hatte. Das Gericht entschied, dass der Teilvergleich vom 19.08.2014 aufgrund der Täuschung des Antragsgegners über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie nichtig ist, was zur Fortsetzung des Zugewinnausgleichsverfahrens führt. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Verpflichtung zur Aufklärung über wesentliche Tatsachen in Verhandlungen betont und die Möglichkeit der Anfechtung von Vergleichsvereinbarungen stärkt, wenn eine Partei durch Täuschung in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst wird.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2015 wurde abgeändert, und das Verfahren zur Ausgleichung des Zugewinns wird fortgeführt.
  • 2"Die Antragstellerin hatte aufgrund arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner einen gerichtlichen Teilvergleich abgeschlossen, der nun für nichtig erklärt wurde.
  • 3"Der Antragsgegner war alleiniger Eigentümer des Erbbaurechts und hat die Antragstellerin über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse getäuscht.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Teilvergleichs aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie getäuscht, was zur Unwirksamkeit des Vergleichs führte und die Fortsetzung des Zugewinnausgleichsverfahrens erforderte. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen eine Partei in einem Vergleichsverfahren durch falsche Informationen oder das Unterlassen von Aufklärung in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst wird, und hat praktische Auswirkungen auf die Durchsetzung von Vermögensansprüchen im Scheidungsrecht.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.01.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus (Aktenzeichen: 11 F 57/13) abgeändert:

  1. Das Verfahren erster Instanz auf Ausgleichung des Zugewinns ist fortzuführen.
  2. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.590,33 € festgesetzt.

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren über die Wirksamkeit des gerichtlichen Teilvergleichs vom 19.08.2014, mit dem gegen Zahlung des Antragsgegners von 15.000,- € sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin, insbesondere auch die auf Ausgleichung des Zugewinns, erledigt sein sollten.

1. Ehe und Kinder

  • Die Beteiligten heirateten am [Datum].
  • Aus der Ehe sind die Kinder:
    • K W (geb. am [Datum])
    • N W (geb. am [Datum])
    • M W (geb. am [Datum]) hervorgegangen.

2. Eigentumsverhältnisse

  • Der Antragsgegner erwarb noch vor der Eheschließung das Erbbaurecht für das Grundstück C F # in I.
  • Nach der Heirat errichteten die Beteiligten gemeinsam ein Einfamilienhaus auf diesem Grundstück, das als Ehewohnung genutzt wurde.

3. Trennung und Scheidung

  • Im Juli 2012 zog die Antragstellerin mit den Kindern aus der Ehewohnung aus.
  • Im Juli 2013 beantragten beide Beteiligten die Scheidung ihrer Ehe.

4. Vermögensausgleich

  • Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen zu erteilen.
  • Der Antragsgegner gab an, dass der Wert der Immobilie maximal 220.000,- € betrage.
  • Die Antragstellerin beantragte schließlich einen Zugewinnausgleich von 29.438,14 €.

5. Teilvergleich

  • Am 19.08.2014 wurde ein Teilvergleich vereinbart, der die Ansprüche der Antragstellerin für 15.000,- € erledigte.
  • Nach einem Gespräch am 10.10.2014 stellte die Antragstellerin fest, dass der Antragsgegner alleiniger Eigentümer des Erbbaurechts war und focht den Teilvergleich wegen arglistiger Täuschung an.

II. Beschwerde

Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antragsgegner sie nicht über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aufgeklärt hat. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den Teilvergleich nicht akzeptiert.

1. Anfechtungsgründe

  • Der Teilvergleich ist anfechtbar, da der Antragsgegner arglistig getäuscht hat.
  • Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung sind gegeben, da der Antragsgegner die Antragstellerin nicht über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aufgeklärt hat.

2. Aufklärungspflicht

  • Der Antragsgegner hatte eine Aufklärungspflicht über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse.
  • Diese Pflicht ergibt sich aus der Tatsache, dass die Antragstellerin aufgrund der bisherigen Informationen davon ausging, dass sie Miteigentümerin war.

III. Entscheidung

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache begründet. Der gerichtliche Teilvergleich vom 19.08.2014 hat wegen wirksamer Anfechtung nicht zur Beendigung des im Verbund betriebenen Zugewinnausgleichsverfahrens geführt.

1. Nichtigkeit des Teilvergleichs

  • Der Teilvergleich ist gemäß § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

2. Kostenentscheidung

  • Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Verfahrenswert

  • Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 118.590,33 € festgesetzt.

4. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Für den Senat bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

„Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des BGH.“

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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