OLGK - 20 O 445/09 vom 2011-03-22
In der Entscheidung des OLG Köln ging es um die Frage, ob der Kläger von seiner Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Deckungsschutz für Schadensersatzansprüche gegen die E. Bank AG hat, nachdem er diese erst nach Ablauf einer zweijährigen Frist informierte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, da die Meldung des Versicherungsfalls fristgerecht war, während die Klage gegen die D. GmbH abgewiesen wurde, da hierfür keine rechtzeitige Meldung erfolgte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Auslegung von Ausschlussfristen in Rechtsschutzversicherungsverträgen betrifft und verdeutlicht, dass eine Meldung für einen bestimmten Schädiger nicht automatisch auch für andere potenzielle Schädiger gilt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche gegen die E. Bank AG zu gewähren.
- 2"Die Klage gegen die D. GmbH wurde abgewiesen, da der Kläger nicht fristgerecht Versicherungsschutz für diese Forderung beantragt hat.
- 3"Die Kosten beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Köln befasst sich mit der Auslegung von Ausschlussfristen in Rechtsschutzversicherungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die Meldung von Versicherungsfällen. Der Rechtsgrundsatz, dass eine unverschuldete Fristversäumung nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, wurde angewendet, was für Fälle relevant ist, in denen Versicherungsnehmer nach Ablauf der vertraglichen Fristen Ansprüche geltend machen möchten. Praktisch bedeutet dies, dass Versicherungsnehmer in bestimmten Situationen auch nach Fristablauf noch Anspruch auf Versicherungsschutz haben können, sofern sie die Meldung unverzüglich nachholen und die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 28.07.2010 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 445/09 – teilweise wie folgt abgeändert:
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die E. Bank AG bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu gewähren.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
I. Zulässigkeit der Berufung
-
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
-
Hinsichtlich des auf ein Vorgehen gegen die E. Bank AG bezogenen Rechtsschutzbegehrens hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
-
Begründet ist das Rechtsmittel der Beklagten demgegenüber, soweit der Kläger Deckungsschutz auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die D. GmbH begehrt.
II. Versicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75
-
Nach § 4 Abs. 4 ARB 75 besteht für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz.
-
Das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis endete am 07.11.2002. Die erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2008 an die Beklagte gerichtete Deckungsanfrage, ausdrücklich bezogen auf ein Vorgehen gegen die E. Bank AG, erfolgte deshalb jedenfalls nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist.
-
Das Landgericht hat indes zutreffend festgestellt, dass die Beklagte sich dennoch nicht mit Erfolg auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes berufen kann.
1. Ausschlussfrist
- Die Klausel des § 4 Abs. 4 ARB 75 beinhaltet nach ganz herrschender Meinung eine Ausschlussfrist.
- Der bei der Beurteilung der Wahrung von Ausschlussfristen geltende Grundsatz, dass im Fall der unverschuldeten Fristversäumung die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt werden kann, findet auch auf die Meldung nach § 4 Abs. 4 ARB 75 Anwendung.
2. Fristgerechte Meldung
- Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Kläger seiner Meldepflicht eines Versicherungsfalls, soweit diesem die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die E. Bank AG zugrunde liegt, noch fristgerecht nachgekommen.
a) Kenntniserlangung des Klägers
- Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Kenntnis des Klägers von geringeren Mieteinnahmen nicht mit einer Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gleichzusetzen ist.
- Im Berufungsverfahren steht fest, dass der Kläger erst am 15.11.2007 Kenntnis von möglicherweise ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen erlangt hat.
b) Verzögerte Meldung
- Dem Kläger gereicht auch nicht zum Nachteil, dass die mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2007 informierte N. Rechtsschutzversicherungs AG für den fraglichen Versicherungsfall nicht einzutreten hatte.
- Wegen der verzögerten Meldung an die Beklagte ist dem Kläger keine einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
III. Meldung an die D. GmbH
-
Anders als die Kammer beurteilt der Senat die Frage, ob die Meldung vom 29.01.2008 auch als Meldung für das Vorgehen gegenüber der D. GmbH angesehen werden kann.
-
Die Meldung eines Versicherungsfalls ist nicht gleichbedeutend mit einem Ersuchen um Deckungsschutz und kann hinter diesem zurückbleiben.
-
Das Schreiben vom 29.01.2008 geht über eine Meldung des Versicherungsfalls hinaus, indem es diese bereits mit dem Ersuchen um die Deckungszusage für die beabsichtigte Klage gegen die E. Bank AG verbindet.
-
Die ausdrückliche Beschränkung auf die E. Bank AG lässt Zweifel aufkommen, ob auch die D. GmbH als möglicher weiterer Schädiger mit einbezogen ist.
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
-
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
-
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
-
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 13.000 €.
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Bewerten Sie diese Entscheidung
Problem melden
Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.
Themen
Ähnliche Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.
Weiterführende Artikel
Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.