Ja, der Verkäufer kann zurücktreten – aber nicht ohne Weiteres. Nach § 323 BGB ist der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn der Käufer trotz Fristsetzung nicht zahlt. Wichtig: Sie müssen das richtige Verfahren einhalten, sonst ist der Rücktritt unwirksam.
Die 4 Schritte zum wirksamen Rücktritt
Fälligkeit abwarten
Der Kaufpreis muss fällig sein (Fälligkeitsmitteilung des Notars erhalten)
Nachfrist setzen
Schriftlich 14-21 Tage Nachfrist zur Zahlung setzen mit Rücktrittsandrohung
Zugang nachweisen
Per Einschreiben/Rückschein oder Boten mit Zeuge versenden
Rücktritt erklären
Nach Fristablauf schriftliche Rücktrittserklärung abgeben
Häufiger Fehler
Viele Verkäufer setzen eine zu kurze Frist (z.B. 7 Tage). Bei Immobilienkäufen gilt eine Frist von 14-21 Tagen als angemessen. Eine zu kurze Frist macht den Rücktritt angreifbar.
Wann ist die Fristsetzung entbehrlich?
In Ausnahmefällen können Sie auch ohne Fristsetzung zurücktreten (§ 323 Abs. 2 BGB):
- Der Käufer verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig
- Der Käufer ist nachweislich zahlungsunfähig (Insolvenz)
- Besondere Umstände machen die Fristsetzung unzumutbar
Was passiert nach dem Rücktritt?
Nach wirksamer Rücktrittserklärung wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet:
- Die Auflassungsvormerkung muss gelöscht werden
- Sie können die Immobilie anderweitig verkaufen
- Schadensersatzansprüche bleiben bestehen
Fazit
Der Verkäufer kann bei Nichtzahlung vom Kaufvertrag zurücktreten – aber nur nach korrekter Fristsetzung. Wir helfen Ihnen, alle Formalitäten einzuhalten und Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.