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Rücktrittsgründe

Welche drei Rücktrittsgründe gibt es?

Im Immobilienrecht unterscheidet man im Wesentlichen drei Hauptkategorien von Rücktrittsgründen, die eine Auflösung des Vertrages ermöglichen.

Die drei Rücktrittsgründe

  1. 1. Vertragliches Rücktrittsrecht – vereinbarte Bedingungen
  2. 2. Erhebliche Sachmängel – unbekannte, schwere Mängel
  3. 3. Arglistige Täuschung – bewusst verschwiegene Mängel

Die drei Rücktrittsgründe im Detail

1

Vertragliches Rücktrittsrecht

Käufer und Verkäufer haben im Kaufvertrag spezifische Bedingungen festgelegt, bei deren Eintritt ein Rücktritt möglich ist.

Typische Beispiele:

  • Finanzierungsvorbehalt: Rücktritt wenn Kredit nicht bewilligt wird
  • Vorbehalt einer Baugenehmigung
  • Vorbehalt eines positiven Gutachtens
  • Verkauf einer anderen Immobilie als Voraussetzung
2

Erhebliche Sachmängel

Erhebliche Mängel, die vor dem Kauf nicht bekannt waren und bei denen der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert oder diese fehlschlägt.

Typische Beispiele:

  • Gravierende Feuchtigkeitsschäden
  • Massive Schimmelprobleme
  • Schwerwiegende Statikprobleme
  • Erhebliche Abweichung der Wohnfläche (> 10%)
3

Arglistige Täuschung

Der Verkäufer hat bekannte Mängel bewusst verschwiegen, um den Verkaufserfolg nicht zu gefährden.

Typische Beispiele:

  • Verschweigen von bekanntem Schimmelbefall
  • Verheimlichen früherer Wasserschäden
  • Falsche Angaben zur Wohnfläche
  • Verschweigen fehlender Baugenehmigungen
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sachmangel und Arglist?

Bei einem Sachmangel muss der Verkäufer den Mangel nicht unbedingt gekannt haben. Bei Arglist hingegen wusste der Verkäufer von dem Mangel und hat ihn bewusst verschwiegen. Der Unterschied ist wichtig für die Verjährungsfristen: Bei Arglist gilt eine längere Frist von bis zu 30 Jahren.

Muss ich bei Sachmängeln zuerst eine Nachfrist setzen?

Ja, bei Sachmängeln müssen Sie dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn diese erfolglos verstrichen ist, können Sie zurücktreten. Bei Arglist entfällt diese Pflicht.

Was gilt als erheblicher Mangel?

Als Richtwert gilt: Sanierungskosten von mehr als 5-10% des Kaufpreises. Bei geringeren Mängeln kommt meist nur Minderung oder Schadensersatz in Betracht, kein Rücktritt.

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