# Wer zahlt die Notarkosten bei Rücktritt vom Hauskauf? [2026]

Kosten & Gebühren

# Wer zahlt Notarkosten bei Rücktritt?

Bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufs fallen erneut Notarkosten an. Wer diese trägt, hängt davon ab, **wer** den Rücktritt verursacht hat und ob dieser **berechtigt** war.

## Kurze Antwort

**Bei berechtigtem Rücktritt:** Die vertragsbrechende Partei zahlt die Kosten (Schadensersatz). **Bei Aufhebungsvertrag:** Meist Kostenteilung nach Vereinbarung. Die Notarkosten für die Rückabwicklung betragen ca. **0,5-1 % des Kaufpreises**.

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## Wer trägt die Kosten?

Die Kostentragung bei einem Rücktritt vom Hausverkauf richtet sich nach dem **Verursacherprinzip**. Wer den Vertrag verletzt oder den Rücktritt ohne Rechtsgrund erklärt, muss als Schadensersatz auch die entstehenden Kosten übernehmen – einschließlich der erneuten Notarkosten für die Rückabwicklung.

| Szenario                                               | Wer zahlt?                                                   |
| ------------------------------------------------------ | ------------------------------------------------------------ |
| Verkäufer tritt berechtigt zurück (Käufer zahlt nicht) | Käufer trägt alle Kosten als Schadensersatz                  |
| Verkäufer tritt unberechtigt zurück                    | Verkäufer trägt alle Kosten als Schadensersatz               |
| Einvernehmliche Aufhebung                              | Wie im Aufhebungsvertrag vereinbart (meist jeder die Hälfte) |
| Anfechtung wegen Täuschung                             | Der Täuschende trägt die Kosten                              |

## Kosten bei Rückabwicklung (Beispiel 500.000 €)

### Notarkosten Kaufvertrag

ca. 1-1,5 % vom Kaufpreis

5.000-7.500 € bei 500.000 €

### Notarkosten Rückabwicklung

ca. 0,5-1 % vom Kaufpreis

2.500-5.000 € bei 500.000 €

### Grundbuchkosten

ca. 0,5 % vom Kaufpreis

2.500 € bei 500.000 €

### Grunderwerbsteuer

3,5-6,5 % je nach Bundesland

i.d.R. nicht rückerstattbar

##### Grunderwerbsteuer oft nicht erstattbar

Die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer wird bei Rückabwicklung in vielen Bundesländern **nicht erstattet**. Ein Antrag auf Rückerstattung ist nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 16 GrEStG).

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