OLGD - 6 U 82/06 vom 2009-09-30
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 6 U 82/06) ging es um die Frage, ob die Beklagte, eine kreditgebende Bank, für eine sittenwidrige Überteuerung einer Immobilie haftet, die sie finanziert hatte. Das Gericht entschied, dass die Klage des Klägers abgewiesen wurde, da er nicht nachweisen konnte, dass die Bank von der Überteuerung wusste oder arglistig getäuscht wurde. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Beweislast für Schadensersatzansprüche gegen Banken im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen präzisiert und die Grenzen der Aufklärungspflichten von Banken in solchen Fällen klarstellt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers gegen die Zwangsvollstreckung wurde abgewiesen, und die Beklagte hat in der Berufung Erfolg gehabt.
- 2"Die Darlehensverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten wurden als wirksam erachtet, und der Kläger hat kein Widerrufsrecht geltend machen können.
- 3"Der Kläger konnte keine ausreichenden Beweise für eine arglistige Täuschung oder ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen der Beklagten und den Verkäufern der Immobilie vorlegen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf befasst sich mit der Frage der Haftung von Banken bei der Finanzierung von Immobilienkäufen, insbesondere im Kontext von sittenwidrigen Überteuerungen und der damit verbundenen Aufklärungspflicht. Der Rechtsgrundsatz, dass Banken nur dann für eine arglistige Täuschung haften, wenn sie positive Kenntnis von der Sittenwidrigkeit des Kaufpreises haben, wurde angewendet. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Kreditinstitute in Immobilienfinanzierungen involviert sind und sich auf die Zusammenarbeit mit Verkäufern oder Vermittlern stützen. Praktisch bedeutet dies, dass Banken nicht automatisch für die Preisgestaltung von Immobilien verantwortlich gemacht werden können, es sei denn, es liegen klare Beweise für eine arglistige Täuschung oder ein institutionelles Zusammenwirken vor.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 2008 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Sachverhalt
- Der Kläger erhebt mit seiner Klage Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars A. vom 23. April 1997, Urkunden Nr. .../1997.
- Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt.
- Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Hilfswiderklagend begehrt sie vom Kläger die Zahlung von 94.821,30 € nebst Zinsen.
B. Berufungsgründe der Beklagten
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Verletzung formellen und materiellen Rechts:
- Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof Bankkunden Schadensersatzansprüche wegen institutionalisierten Zusammenwirkens von Verkäufern, Vermittlern und Banken sogenannter "Schrottimmobilien" anerkenne, verkannt habe.
- Eine vermutete Kenntnis der Bank von der Sittenwidrigkeit des verlangten Kaufpreises komme nur in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung des Verkäufers oder Vermittlers vorliege. Diese habe der Kläger nicht substantiiert dargetan.
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Darlegungs- und Beweislast:
- Die Beklagte trägt vor, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung der strittigen Immobilie beim Kläger liege, was dieser nicht erfüllt habe.
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Beweiswürdigung des Landgerichts:
- Das Landgericht habe seine Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auf Spekulationen und Mutmaßungen gestützt.
C. Antrag der Beklagten
- Die Beklagte beantragt:
- Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2008 – 14d O 54/06 - die Klage abzuweisen.
- Hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an sie 94.821,30 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
D. Antrag des Klägers
- Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.
- Er ist der Auffassung, dass die Beklagte sowohl mit der B-GmbH als auch mit der C-GmbH institutionalisiert zusammengewirkt habe.
E. Begründung des Urteils
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Wirksamkeit der Darlehensverträge:
- Die zwischen den Parteien am 16./23. April 1997 geschlossenen Darlehensverträge sind wirksam und nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) widerrufen worden.
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Widerrufsrecht:
- Der Kläger hat die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen. Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HWiG gilt im Streitfall nicht.
-
Aufklärungspflichten der Beklagten:
- Eine Aufklärungspflicht der Beklagten kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten.
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Schadensersatzansprüche:
- Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens zusteht.
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Beweislast:
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises trägt der Kläger.
F. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihren Grund in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 94.821,30 €.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hält der Senat nicht für gegeben.
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