OLGK Entscheidung vom 2001-04-06
In der Entscheidung des OLGK ging es um die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über Altlasten eines Grundstücks schuldet. Das Gericht entschied, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, über die Altlastenproblematik aufzuklären, da er Kenntnis von einem Altlastenverdacht hatte, den er arglistig verschwiegen hatte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass sie die Offenbarungspflicht von Verkäufern bei Grundstückstransaktionen stärkt und verdeutlicht, dass ein Altlastenverdacht einen erheblichen Mangel darstellt, der zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Beklagte wurde wegen arglistigen Verschweigens von Altlasten und Grundstücksmängeln zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 190.787,66 DM verurteilt.
- 2"Der Kläger hatte beim Kauf des Grundstücks nicht über die Gefahren durch mögliche Methangasvorkommen und die frühere Nutzung als Deponie informiert worden.
- 3"Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte Kenntnis von einem Altlastenverdacht hatte, der bei Vertragsschluss nicht offengelegt wurde, was einen erheblichen Mangel des Grundstücks darstellt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLGK befasst sich mit der rechtlichen Verantwortung des Verkäufers bei der Offenbarung von Grundstücksmängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Altlasten. Hierbei wurden die Grundsätze des arglistigen Verschweigens gemäß §§ 463, 459 Abs. 1 BGB angewendet, was bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über bekannte Mängel, die den Wert des Grundstücks beeinflussen können, aufzuklären. Diese Entscheidung ist besonders relevant für Fälle, in denen Grundstücke in Gebieten mit Altlasten verkauft werden, und hat praktische Auswirkungen auf die Haftung von Verkäufern, die bei der Veräußertung von Immobilien nicht transparent über potenzielle Gefahren informieren, was zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
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Tatbestand
Der Kläger zu 2) - im Folgenden der Kläger - nimmt den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz in Anspruch wegen arglistiger Täuschung über Altlasten bzw. einen Altlastenverdacht bei der Veräußerung des Hausgrundstücks B.-R., R. Straße 207. -
Kaufvertrag
Am 18.3.1996 schlossen der Kläger und seine Ehefrau vor Notar Dr. P. in B. einen notariellen Kaufvertrag über das im Grundbuch von R. Bl. 0465, Flur 5 Nr. 1148, 1177, 1178 eingetragene Hausgrundstück, R. Straße 207 sowie über einen Miteigentumsanteil an einer Privatweg-Parzelle zu einem Kaufpreis von 835.000,00 DM. Der Vertrag umfasste die Pflicht des Beklagten zur Fertigstellung einer bereits weitgehend errichteten Doppelhaushälfte.„Der Grundbesitz wird verkauft ohne Gewähr für Größe und Beschaffenheit des Grund und Bodens. Der Verkäufer haftet nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel, soweit vorstehend nichts anderes vereinbart ist. Er versichert, dass ihm solche nicht bekannt sind.“
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Bauprojekt und Altlasten
Insgesamt umfasste das realisierte Bauprojekt des Beklagten 18 Doppelhaushälften und ein Mehrfamilienhaus im Bereich der R. Straße. Das Neubaugebiet grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet K.. Das Hausgrundstück R. Straße 207 befindet sich auf dem nördlichen Teil des Geländes einer ehemaligen Tongrube. Der südliche Teil - A. 200 m vom Hausgrundstück des Klägers entfernt - wurde von 1965 bis Mitte der 70er Jahre als Industrieabfalldeponie der F.-W. genutzt. Die Art der Materialien, die im nördlichen Teil der früheren Tongrube bis Ende der 60er Jahre abgelagert wurden, sind zwischen den Parteien streitig. -
Mitteilungen der Stadt B.
Im Zusammenhang mit einer Bauvoranfrage für die Errichtung von 20 Einfamilienhäusern teilte die Stadt B. dem Beklagten mit Schreiben vom 2.9.1989 mit, dass eine Bebauung des Deponiebereiches zur Zeit nicht verantwortet werden kann.- Festgestellte Gefahren:
- Methangase in explosionsfähigen Konzentrationen
- Gesundheitsgefährdende BTX und CKW-Belastungen
- Hangrutschungen
- Festgestellte Gefahren:
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Gutachten und Baugenehmigung
In der Folgezeit holte die Stadt B. zur weiteren Gefährdungseinschätzung das Gutachten Dr. T. vom 8.4.1991 ein. Mit Schreiben vom 9.7.1991 griffen die Architekten des Beklagten gegenüber der Stadt B. das Bauvorhaben wieder auf.- Baugenehmigung (5.4.1993):
- Hinweis auf mögliche Cadmiumbelastung
- Empfehlung zur Erstellung eines Baugutachtens
- Baugenehmigung (5.4.1993):
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Sondierungsbohrungen
Mit Schreiben vom 29.1.1996 kündigte die Stadt B. dem Beklagten Sondierungsbohrungen zur Ermittlung des Gefährdungspotentials an. Bei Bodenluftuntersuchungen wurden punktuelle, erhöhte Methanbelastungen festgestellt. -
Behauptungen des Klägers
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe unterlassen, ihn und seine Ehefrau über bestehende Erkenntnisse zu der im Altlastkataster registrierten Altlasten 7616-001 zu informieren. Bei Abschluss des Kaufvertrags habe der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage Altlasten sogar verneint. -
Schaden
Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:- Minderwert des Hauses: 20 % von 830.000,00 DM = 166.000,00 DM
- Schaden durch Lüftungsmaßnahmen: 4.742,02 DM
- Kosten Verkehrswert-Gutachten W.: 6.251,82 DM
- Kreditzinsen für Teilbetrag des Kaufpreises, der auf den Minderwert entfällt: 20.160,32 DM
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Vorbringen des Beklagten
Der Beklagte behauptet, das Grundstück sei nicht mit Schadstoffen belastet. Die Baugrunduntersuchung habe keine Hinweise auf eine Altlastenbelastung ergeben. -
Beweisaufnahme
Das Landgericht hat zur Frage der Wertminderung des Grundstücks Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens Dr. S. vom 13.12.1999.
Entscheidung
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Ergebnis der Berufung
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 463, 459 Abs. 1, 476, 398 BGB wegen arglistigen Verschweigens von Grundstücksmängeln zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Höhe von 190.787,66 DM verpflichtet. -
Offenbarungspflicht
Der Beklagte hat dem Kläger und seiner Ehefrau bei Abschluss des Vertrags vom 16.3.1996 Fehler des Grundstücks im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB arglistig verschwiegen. Der Gewährleistungsausschluss ist gem. § 476 BGB nichtig. -
Altlastenverdacht
Das Grundstück ist durch eine mögliche Migration von Methangasen gefährdet und infolgedessen durch eine tatsächlich vorhandene Altlasten belastet. Der Sachverständige Dr. S. hat festgestellt, dass der Altlastenverdacht zu einem Minderwert des Grundstücks in Höhe von ca. 20 % des Verkehrswerts führt. -
Schadenersatz
Der Kläger hat durch die arglistig verschwiegenen Fehler infolge einer Wertminderung des Hausgrundstücks einen Schaden von 166.000,00 DM erlitten. -
Zinsschaden
Der Kläger hat durch die Inanspruchnahme von Kreditmitteln zur Finanzierung eines Teilkaufpreises von 166.000,00 DM bis zur Klagezustellung einen ersatzfähigen Zinsschaden von 18.535,84 DM erlitten. -
Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits folgt aus den §§ 92 Abs.1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. -
Streitwert
Streitwert für das Berufungsverfahren: 192.412,14 DM
Beschwer des Beklagten: 190.787,66 DM
Beschwer des Klägers: 1.624,48 DM
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