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OLGK - 10 O 2/04 vom 2005-03-08

OLGK
10 O 2/04
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In der Entscheidung des OLG Köln ging es um die Frage, ob die Beklagte der Klägerin, einer Maklerin, eine Provision für den Nachweis eines Einfamilienhauses schuldet, obwohl der Kaufvertrag später aufgehoben wurde. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung von 9.048 Euro verpflichtet ist, da der Provisionsanspruch bereits mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags entstanden war und nicht durch dessen spätere Aufhebung erlosch. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass ein Maklerlohn auch dann fällig wird, wenn der Hauptvertrag zwar wirksam zustande kommt, aber später nicht ausgeführt wird, solange keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Maklers vorliegen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin eine Maklerprovision von 9.048,00 Euro zu zahlen.
  • 2"Der Anspruch auf Maklerlohn besteht unabhängig von der späteren Aufhebung des Grundstückskaufvertrags, solange der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist.
  • 3"Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass eine Bedingung für den Provisionsanspruch vorlag, die nicht erfüllt wurde.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen des Maklerrechts, insbesondere auf § 652 Abs. 1 BGB, der den Anspruch auf Maklerprovision regelt. Sie ist relevant für Fälle, in denen ein Maklervertrag nach der Erbringung der Maklerleistung geschlossen wird und der Provisionsanspruch auch bei späterer Aufhebung des Hauptvertrags bestehen bleibt, solange der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Praktisch bedeutet dies, dass Makler auch dann Anspruch auf ihre Provision haben, wenn der Kaufvertrag nicht vollzogen wird, es sei denn, es liegen schwerwiegende Pflichtverletzungen des Maklers vor, was die Beweislast auf den Auftraggeber verlagert.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 2/04 - abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.048,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Zulässigkeit der Berufung

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 652 Abs. 1 BGB die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 9.048,00 Euro verlangen.

2. Maklervertrag

2.1 Vertragsschluss

  • Die Parteien haben am 29. März 2003 einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen.
  • Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für den Nachweis des Einfamilienhauses in L., S.weg x eine Courtage von 3,48 % vom Kaufpreis zu entrichten.

„In dem gleichzeitig erbrachten Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das benannte Objekt liegt auch eine Maklerleistung im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB.“

2.2 Provisionsanspruch

  • Der Hauptvertrag ist in Gestalt des notariellen Kaufvertrags vom 10. April 2003 zustande gekommen.
  • Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, der Kaufpreis habe zunächst 260.000,00 Euro „exklusive Zubehör“ betragen, steht dem nicht entgegen.

2.3 Aufhebung des Kaufvertrags

  • Die spätere Aufhebung des Grundstückskaufvertrags lässt die mit dessen Abschluss verdiente Courtage nicht entfallen.
  • Der Anspruch auf Maklerlohn hängt gemäß § 652 Abs. 1 BGB lediglich vom wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrags ab.

3. Beweislast und Pflichtverletzung

3.1 Beweislast der Beklagten

  • Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.
  • Der Zeuge N. hat die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten nicht bestätigt.

3.2 Kausalität der Maklerleistung

  • Für den Abschluss des Hauptvertrages war die Nachweisleistung der Klägerin ursächlich.
  • Der enge Zeitabstand zwischen der Maklerleistung und der notariellen Beurkundung spricht für den Kausalzusammenhang.

4. Höhe der Maklerprovision

  • Die Höhe der Maklerprovision ist im schriftlichen Vertrag mit 3,48 % des Kaufpreises von 260.000,00 Euro vereinbart, was 9.048,00 Euro entspricht.

5. Einwand der Verwirkung

5.1 Verwirkung des Provisionsanspruchs

  • Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht durch.
  • Nach § 654 BGB verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

5.2 Pflichtverletzungen des Maklers

  • Es ist dem Makler nicht grundsätzlich obliegend, Nachforschungen über die Finanzierbarkeit des Kaufpreises anzustellen.
  • Der Zeuge K. hat keine Pflichtverletzung begangen, da er keine Anhaltspunkte für eine problematische Finanzierung hatte.

6. Schadensersatzansprüche

  • Pflichtverletzungen des Maklers können zu Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 BGB führen.
  • Die Beklagte hat jedoch nicht nachgewiesen, dass eine Pflichtverletzung des Maklers ursächlich für den Anfall der Provision war.

7. Zinsforderung

  • Die zuerkannte Zinsforderung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus den §§ 286, 288 BGB.

8. Kostenentscheidung

  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
  • Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

9. Revision

  • Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

10. Berufungsstreitwert

  • Berufungsstreitwert: 9.048,00 Euro.

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Rechtlicher Hinweis

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